Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) – Informationen zur Kostenerstattung durch die PKV

 

Viele privat kranken- oder zusatzversicherte Klienten gehen beim Erstkontakt davon aus, dass psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktikerinnen für Psychotherapie von ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) übernommen werden.

Tatsächlich hängt eine mögliche Kostenübernahme jedoch vom jeweiligen Tarif und den individuellen Versicherungsbedingungen ab. In vielen Tarifen wird zudem zwischen somatischen heilpraktischen Behandlungen und psychotherapeutischen Leistungen unterschieden.

Daher empfehle ich grundsätzlich, vor Beginn einer Therapie direkt bei der eigenen PKV nachzufragen, ob und in welchem Umfang psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie erstattungsfähig sind.

 

Unterschiedliche Regelungen bei privaten Krankenversicherungen

Die Verfahren zur Kostenerstattung können je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich ausgestaltet sein. In der Praxis kommen beispielsweise folgende Varianten vor:

  • Einige Versicherungen erstatten einen vertraglich vereinbarten Anteil von Kosten ohne weitere Prüfung.
  • Andere Versicherer fordern zur Erstattungsprüfung Nachweise zur Qualifikation der Therapeutinnen an.
  • Teilweise wird außerdem eine Rechnungsstellung nach dem sogenannten Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) vorausgesetzt

Im Zusammenhang mit dem GebüH bestehen allerdings unterschiedliche rechtliche Einschätzungen hinsichtlich seiner Bedeutung und Anwendung.

Hintergrund zum Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Das GebüH wird häufig als Orientierung bei der Abrechnung heilpraktischer Leistungen erwähnt. Zur Einordnung sind einige Punkte hilfreich:

Entstehung
Das GebüH basiert auf einer im Jahr 1985 durch einige Heilpraktikerverbände erstellten Übersicht durchschnittlicher Honorare für naturheilkundlichen Behandlungen.

Aktualität
Die dort aufgelisteten Beträge wurden seit 1985 nicht an wirtschaftliche Entwicklungen oder neue Behandlungsverfahren angepasst. Nach Einführung des Euro erfolgte lediglich eine Umrechnung der ursprünglichen DM-Beträge in Euro.

Rechtlicher Status
Im Unterschied zu staatlich geregelten Gebührenordnungen – etwa der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) – handelt es sich beim GebüH nicht um eine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung, sondern einfach nur um ein Verzeichnis historischer Durchschnittswerte. In juristischen Fachkreisen wird daher durchaus diskutiert, ob diesem Verzeichnis heute überhaupt noch eine Bedeutung zukommt.

Praktische Konsequenz
Wenn eine Rechnung ausdrücklich auf Basis des GebüH erstellt wird, orientieren sich die dort aufgeführten Beträge an dem Preisniveau der damaligen Zeit. Die dort aufgeführten Maximalbeträge dürfen nach der aktuellen Rechtsprechung nicht überschritten werden und es dürfen natürlich auch nur die Behandlungen aufgeführt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden. Im Bereich der Psychotherapie wurde seinerzeit noch nicht zwischen den einzelnen Methoden unterschieden, sodass für die Behandlung selbst nur die Ziffer 19 zur Verfügung steht.

Honorarvereinbarung in meiner Praxis

Aus diesen Gründen erfolgt die Honorarregelung in meiner Praxis transparent und individuell im Rahmen eines Behandlungsvertrages gemäß §§ 611-630 BGB. Wie in vielen anderen freien Berufen werden Honorare nicht zentral festgelegt, sondern individiuell und angemessen gestaltet.

Die Abrechnung erfolgt in meiner Praxis in einer Mischform:

  • Therapie- und Beratungsgespräche werden nach Zeit abgerechnet
  • Weitere Leistungen werden nach einer Preisliste berechnet

Die aktuelle Preisliste hängt in der Praxis aus und kann jederzeit eingesehen oder auf Wunsch ausgehändigt werden.

 

Rechnungsstellung

Vor dem Hintergrund der genannten rechtlichen und praktischen Aspekte stelle ich meine Rechnungen grundsätzlich nicht nach dem GebüH aus, sondern auf Basis der im Behandlungsvertrag vereinbarten Honorare.

 

Qualifikation

Die berufliche Qualifikation von Heilpraktikerinnen für Psychotherapie wird durch eine staatliche Überprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt festgestellt.

Darüber hinaus habe ich meine therapeutischen Kenntnisse, Verfahren und Methoden in verschiedenen fachlichen Aus- und Weiterbildungen an renommierten Ausbildungsinstituten erworben.

Die entsprechenden Nachweise können von Klienten bei Interesse selbstverständlich eingesehen werden. Zulassungs- und Zertifikatskopien gebe ich jedoch nicht mehr leichtfertig aus der Hand und ich stelle mich somit auch nicht mehr einem Qualifikationsprüfverfahren eines Versicherers, der es zur Voraussetzung für eine in diesen Fällen erfahrungsgemäß anschließend regelmäßig negativ beschiedene Kostenerstattungsprüfung macht.

 

Wichtiger Hinweis:

Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Um den Text flüssig lesbar zu gestalten und dennoch alle Geschlechter einzubeziehen, verwende ich wechselnde Nomen.

© Jutta Franke, Heilpraktikerin für Psychotherapie

08.03.2026

Quellen:

 

Dr. René Sasse, Rechtsanwalt und Gründer von www.heilpraktikerrecht.com

/https://www.youtube.com/watch?v=40yY5sueAog

Fachverband deutscher Heilpraktiker e. V., https://www.privat-patienten.de/fileadmin/Dateien/3_Beim_Therapeuten/PDF/Gebührenverzeichnis_für_Heilpraktiker__GebüH_.pdf